Cannabis im Straßenverkehr: Neue THC-Grenzwerte ab 2024
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland legalisiert. Mit dieser Legalisierung wurden auch neue Regelungen für den Konsum von Cannabis im Straßenverkehr eingeführt. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu den neuen THC-Grenzwerten und deren Auswirkungen.
THC-Grenzwert im Straßenverkehr
Der gesetzlich festgelegte Grenzwert für THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut beim Führen eines Fahrzeugs liegt nun bei 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. Diese Regelung wurde eingeführt, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten (§ 24a StVG). Ein THC-Wert von 3,5 ng/mL entspricht etwa einem Blutalkoholwert von 0,2 Promille und soll sicherstellen, dass die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Auswirkungen und Strafen bei Überschreitung
Das Überschreiten dieses THC-Grenzwertes kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bereits beim ersten Verstoß drohen Bußgelder von mindestens 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot (§ 24a StVG). Besonders streng sind die Regelungen für Fahranfänger und junge Fahrer unter 21 Jahren, die überhaupt kein Cannabis konsumieren dürfen, wenn sie ein Fahrzeug führen (§ 24c StVG).
Sicherheit im Straßenverkehr
Cannabis kann die Reaktionszeit und die Aufmerksamkeit beeinträchtigen, was zu einem erhöhten Unfallrisiko führt. Besonders in der ersten Stunde nach dem Konsum sind die Effekte am stärksten. Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist besonders gefährlich und deshalb strikt verboten (§ 24a StVG).
Regelungen für Cannabisproduzenten und -händler
Derzeit gibt es in Deutschland noch keine legalen Verkaufsstellen für kommerzielles Cannabis. Der Anbau und die Verteilung von Cannabis sind vorerst auf nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen beschränkt. Diese Vereinigungen dürfen ab dem 1. Juli 2024 Cannabis für den Eigenkonsum ihrer Mitglieder anbauen und verteilen (§§ 3-4 CannabisG). Kommerzielle Lieferketten werden in regionalen Modellprojekten erprobt.
Anbauvereinigungen und ihre Vorschriften
- Mitgliedschaft: Nur Erwachsene mit Wohnsitz in Deutschland dürfen Mitglied werden (§ 5 CannabisG).
- Anbaumenge: Bis zu drei Pflanzen pro Person, wobei die monatliche Höchstmenge auf 50 Gramm beschränkt ist (§ 6 CannabisG).
- Standorte: Mindestens 200 Meter Abstand zu Schulen und Jugendeinrichtungen (§ 7 CannabisG).
- Jugendschutz: Spezielle Präventionsprogramme und Schulungen sind obligatorisch (§ 8 CannabisG).
- Diese Maßnahmen sollen die Qualität und Sicherheit des Cannabis garantieren und den Schwarzmarkt eindämmen.
Fazit
Das neue Cannabisgesetz bringt bedeutende Änderungen für Konsumenten und den Straßenverkehr mit sich. Besonders die Einführung eines THC-Grenzwertes von 3,5 ng/mL ist eine wichtige Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dieser erhöhte Grenzwert berücksichtigt, dass THC bei regelmäßigem Konsum langsamer abgebaut wird und vermeidet so, dass regelmäßige Konsumenten unverhältnismäßig hart bestraft werden, obwohl ihre Fahrtüchtigkeit nicht mehr beeinträchtigt ist.
Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung im Bereich des Verkehrsrechts und steht Ihnen bei allen Fragen rund um das neue Cannabisgesetz und dessen Auswirkungen im Straßenverkehr zur Seite. Wir vertreten Sie kompetent und engagiert, um Ihre Rechte zu wahren und Ihnen eine fundierte rechtliche Unterstützung zu bieten. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und rechtliche Unterstützung.